Bilanzierung
Jahres-Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust nach dem für die Gebäudeklasse maßgeblichen Verfahren – Wohngebäude nach DIN V 18599, Nichtwohngebäude zonenweise.
Der rechnerische Nachweis, dass Ihr Vorhaben die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält – für Neubau und für Sanierung, einschließlich Wärmebrücken und sommerlichem Wärmeschutz.
Beim Neubau ist der Nachweis Bestandteil der Bauvorlagen. Er weist nach, dass Jahres-Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust die Grenzwerte einhalten und dass die Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt sind. Aus derselben Berechnung geht der Energieausweis für den Neubau hervor.
Bei der Sanierung greift die Nachweispflicht, sobald bestimmte Bauteilflächen in nennenswertem Umfang geändert werden. Dann gelten entweder die Anforderungen an das einzelne Bauteil oder – meist günstiger – die Bilanzierung des ganzen Gebäudes über die 40-Prozent-Regel. Welcher Weg günstiger ist, zeigt die Rechnung.
Hinweis: Ein GEG-Nachweis ist kein Förderantrag. Für BEG-Vorhaben ist eine weitergehende Berechnung erforderlich, die ein gelisteter Energieeffizienz-Experte durchführen muss. Beides in einem Zug zu erstellen, spart Aufwand – zur Förderübersicht.
Jahres-Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust nach dem für die Gebäudeklasse maßgeblichen Verfahren – Wohngebäude nach DIN V 18599, Nichtwohngebäude zonenweise.
Pauschalzuschlag, Gleichwertigkeitsnachweis oder detaillierte Berechnung der Anschlüsse. Wir sagen Ihnen, welcher Weg sich für Ihr Vorhaben rechnet.
Nachweis über das Sonneneintragskennwertverfahren oder über eine thermische Simulation, wo große Glasflächen oder leichte Konstruktionen es erfordern.
U-Werte der geänderten Bauteile im Bestand, mit den Anforderungen der Anlage zum GEG – inklusive der Frage, ob die Ausnahmen greifen.
Bewertung des Erzeugers, der Verteilung und der Übergabe sowie der Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien.
Beim Neubau geht der Bedarfsausweis unmittelbar aus der Nachweisberechnung hervor. Zum Energieausweis
Wir erstellen die Berechnung und den Nachweis und stimmen die dafür nötigen Angaben mit Ihnen und Ihren Planern ab. Die Objektplanung, die Ausführungsplanung der Gewerke und die Bauleitung gehören nicht zu unserem Leistungsbild – dazu mehr auf der Seite energetische Baubegleitung, wo wir diese Abgrenzung im Einzelnen beschreiben.
Damit die Berechnung nicht auf Annahmen steht, brauchen wir belastbare Angaben zu den Bauteilaufbauten. Fehlen sie im Bestand, nehmen wir sie vor Ort auf und weisen angenommene Werte im Bericht als solche aus.
Beim Neubau immer, und bei größeren Änderungen am Bestand, sobald bestimmte Bauteilflächen betroffen sind – etwa wenn mehr als zehn Prozent einer Bauteilfläche erneuert werden. Die Bauaufsicht verlangt den Nachweis in der Regel mit dem Bauantrag beziehungsweise mit der Bauanzeige. Für Förderanträge nach BEG ist ohnehin eine Berechnung erforderlich, die über den reinen GEG-Nachweis hinausgeht.
Der GEG-Nachweis belegt gegenüber der Bauaufsicht, dass ein Vorhaben die gesetzlichen Anforderungen einhält. Der Energieausweis ist ein Informationsinstrument für Käufer und Mieter. Beim Neubau fällt beides zusammen, weil aus der Nachweisberechnung der Ausweis hervorgeht; im Bestand sind es zwei verschiedene Dinge.
Nein, es gibt drei Wege. Der pauschale Zuschlag ist der einfachste und der ungünstigste. Der Gleichwertigkeitsnachweis nach Beiblatt 2 der DIN 4108 ist der mittlere Weg. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Anschlüsse ist am aufwendigsten und liefert die besten Werte – sie lohnt sich, wenn eine Effizienzhausstufe knapp verfehlt wird oder wenn die Konstruktion vom Standard abweicht.
Das GEG verlangt den Nachweis, dass Räume im Sommer nicht unzumutbar überhitzen. Bei großen Glasflächen nach Süden oder Westen, bei Dachgeschossen und bei leichten Konstruktionen ist das keine Formalie – der Nachweis entscheidet dann darüber, ob außenliegender Sonnenschutz eingeplant werden muss. Wir führen ihn wahlweise über das Sonneneintragskennwertverfahren oder über eine thermische Simulation.
Ja. Für Nichtwohngebäude erfolgt die Bilanzierung nach DIN V 18599 mit zonenweiser Auflösung; dafür sind wir in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes gelistet. Die Anforderungen an Beleuchtung, Kühlung und Lüftung, die es beim Wohngebäude nicht gibt, gehören dort zum Nachweis dazu.
Die Reihenfolge der Maßnahmen, gefördert vom BAFA – und 5 Prozentpunkte mehr Zuschuss auf jede Maßnahme daraus.
Zum SanierungsfahrplanRaumweise Heizlast nach DIN EN 12831 – die Grundlage für Wärmepumpenauslegung und hydraulischen Abgleich.
Zur HeizlastberechnungAuslegung im Bestand: Vorlauftemperatur, Heizflächen, Speicher und Schallschutz, bevor bestellt wird.
Zur WärmepumpenplanungBeratende Begleitung der Umsetzung, damit die Ausführung fachgerecht und damit förderfähig bleibt.
Zur BaubegleitungBedarfs- und Verbrauchsausweis für Wohn- und Nichtwohngebäude, mit Abgrenzung und Unterlagenliste.
Zum EnergieausweisBEG, KfW, BAFA, § 35c EStG und WIBank Hessen – welcher Weg für Ihr Objekt der wirtschaftlichste ist.
Zur FörderübersichtUmlagefähigkeit, Mieterkommunikation und Wirtschaftlichkeit als Teil der Planung, nicht als Nachgedanke.
Zur VermieterberatungWas bei mehreren Wohneinheiten, WEG-Strukturen und Zentralheizung anders läuft als beim Einfamilienhaus.
Zum MehrfamilienhausVolumenströme und Voreinstellwerte auf Grundlage der raumweisen Heizlast, mit Nachweis für die Förderung.
Zum hydraulischen AbgleichBüro, Produktion, Lager und Handel: zonenweise Bilanzierung nach DIN V 18599, Heizlast, Lüftungskonzept und Energieaudit.
Zu den NichtwohngebäudenNennen Sie uns Vorhaben, Gebäudeklasse und den Termin, zu dem der Nachweis vorliegen muss. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen wir brauchen und was der Nachweis kostet.