Wirtschaftlichkeit

Modernisierungsumlage nach § 559 BGB

Energetische Sanierung ist nicht nur ökologisch sinnvoll. Als Vermieter können Sie einen Teil der Kosten auf die Miete umlegen und den Rest steuerlich geltend machen – wenn Maßnahme, Ankündigung und Nachweis zusammenpassen.

Mehrfamilienhaus im Bestand vor der energetischen Sanierung
Rechtsrahmen

Was sich umlegen und was sich abschreiben lässt

Umlage und Abschreibung sind zwei getrennte Hebel. Sie schließen sich nicht aus, folgen aber unterschiedlichen Regeln – und der zweite Hebel wird in der Praxis regelmäßig übersehen.

§ 559 BGB – Modernisierungsumlage

  • 8 % der aufgewendeten Kosten jährlich auf die Miete umlegbar
  • Maximaler monatlicher Aufschlag: 3 €/m², bei einer Miete unter 7 €/m² sind es 2 €/m²
  • Zulässig nur für energetische Modernisierung oder Maßnahmen zur Wohnwertsteigerung
  • Umsetzbar nach schriftlicher Ankündigung mit Frist

Steuerliche Abschreibung nach EStG

  • Erhaltungsaufwand: sofort abzugsfähig in voller Höhe im Jahr der Maßnahme
  • Modernisierung und Verbesserung: gegebenenfalls über mehrere Jahre abschreibbar
  • Sonderabschreibung bei Denkmalschutz oder Gebäuden in Sanierungsgebieten

Umlagemaximierung durch Maßnahmenkombination

Durch gezielte Bündelung von Maßnahmen – etwa Dämmung, Wärmepumpe und hydraulischer Abgleich – lässt sich der Modernisierungscharakter stärker herausstellen, was die Umlagefähigkeit erhöht. Ein energetisches Gutachten trägt die Argumentation gegenüber Mietern und im Streitfall.

Münzstapel als Sinnbild für die Amortisation einer Sanierungsmaßnahme
Rechenbeispiel

60.000 € Dämmung, konkret gerechnet

Eine Dämmmaßnahme an einem Mehrfamilienhaus kostet 60.000 €. 8 % davon – also 4.800 € jährlich – dürfen auf die Miete umgelegt werden, verteilt auf die Wohneinheiten und begrenzt durch die Kappungsgrenze.

Zusätzlich lassen sich die Investitionen steuerlich geltend machen. Beides zusammen senkt die effektive Belastung des Eigentümers erheblich – und verkürzt die Amortisationsdauer gegenüber einer reinen Kostenbetrachtung deutlich.

Welcher Anteil der Kosten überhaupt gefördert wird, steht auf der Seite Fördermittel. Wie sich die CO₂-Kosten in den nächsten Jahren entwickeln, finden Sie unter CO₂-Kostenentwicklung.

Der zweite Hebel

Steuerbonus nach § 35c EStG

Der Steuerbonus ist die Alternative zur BEG-Zuschussförderung – nicht ihre Ergänzung. Beides für dieselbe Maßnahme geht nicht, und welcher Weg mehr bringt, hängt an Ihrem Steuersatz und an der Höhe der Maßnahme.

Wie er funktioniert

  • 20 % der Aufwendungen, verteilt über drei Jahre: 7 %, 7 % und 6 %
  • Höchstbetrag 40.000 € Steuerermäßigung je Objekt
  • Abzug direkt von der Steuerschuld, nicht von der Bemessungsgrundlage
  • Antrag nachträglich über die Einkommensteuererklärung

Stand: September 2026.

Wo die Grenzen liegen

  • Nur für selbst genutztes Wohneigentum – bei vermieteten Objekten greift er nicht
  • Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein
  • Fachunternehmererklärung erforderlich, Barzahlung ist ausgeschlossen
  • Keine Kombination mit BEG-Zuschuss oder KfW-Förderung für dieselbe Maßnahme

Für Vermieter heißt das: Der Steuerbonus scheidet aus. Vermietete Objekte laufen über die Werbungskosten – Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, Herstellungskosten über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Genau deshalb ist bei vermieteten Gebäuden die Kombination aus BEG-Zuschuss, Modernisierungsumlage und Abschreibung der Weg, während bei selbst genutzten Objekten der Vergleich zwischen Zuschuss und Steuerbonus zu rechnen ist.

Der häufigste Streitpunkt

Modernisierung oder Erhaltung – die Abgrenzung entscheidet

Nur der Modernisierungsanteil ist umlagefähig. Wo eine ohnehin fällige Instandsetzung mit einer Verbesserung zusammenfällt, muss getrennt werden – und an dieser Trennung scheitern Mieterhöhungen häufiger als an allem anderen.

Situation Erhaltungsanteil Modernisierungsanteil
Schadhaftes Dach wird gedämmt neu aufgebaut Kosten einer Neueindeckung ohne Dämmung Mehrkosten für Dämmung und dickere Konstruktion
Alte Fenster am Ende der Nutzungsdauer werden ersetzt Kosten für Fenster im bisherigen Standard Mehrkosten für die bessere Verglasung
Defekte Heizung wird durch Wärmepumpe ersetzt Kosten einer gleichwertigen Ersatzheizung Mehrkosten der effizienteren Anlage
Intakte Fassade wird gedämmt keiner vollständig

Zuschüsse mindern die Umlage

Öffentliche Fördermittel sind von den umlagefähigen Kosten abzuziehen. Wer den vollen Rechnungsbetrag umlegt, obwohl ein BEG-Zuschuss geflossen ist, macht die Mieterhöhung angreifbar – und zwar rückwirkend. Das ist der Fehler, den wir in der Praxis am häufigsten sehen.

Was wir dazu liefern

Die energetische Grundlage: die Berechnung, die belegt, dass es sich um eine Modernisierung im Sinne des Gesetzes handelt, und die die Einsparung beziffert. Die rechtliche Ausgestaltung der Ankündigung gehört zu Ihrem Anwalt oder Ihrer Hausverwaltung – wir sind keine Rechtsberater.

Rechnet sich das für Ihr Objekt?

Wir rechnen Umlage, Förderung und steuerliche Wirkung für Ihre Immobilie zusammen – mit belastbaren Zahlen statt mit Faustformeln.